Strafrecht Berlin
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht in Berlin begleite ich Beschuldigte und Angeklagte von der ersten Vorladung oder dem Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung — ruhig, diskret und mit klarer Linie zum Aussageverhalten.
Oder anrufen: +49 177 1430428
Anwalt Strafrecht Berlin bei Vorladung und Beschuldigung
Eine Vorladung, ein Anruf der Polizei oder die Nachricht, dass ermittelt wird, erzeugt Druck. Viele Betroffene wissen nicht, ob sie erscheinen müssen, was sie sagen dürfen und wie sie sich verhalten sollen, ohne die eigene Position zu verschlechtern. Pauschale Ratschläge aus dem Internet ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Ladung und keine Aktenkenntnis.
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht in Berlin ordne ich ein, in welcher Rolle Sie stehen (Beschuldigte/r oder Zeuge/Zeugin), wer die Ladung ausstellt und welche nächsten Schritte sinnvoll sind. Ich beantrage bei Bedarf Akteneinsicht und bespreche eine Verteidigungslinie, die zu Ihrem Fall passt. Beratung und Abstimmung erfolgen telefonisch oder per Video;
Schildern Sie den Ablauf mit Daten und senden Sie die Vorladung oder den Strafbefehl möglichst vor dem Erstgespräch. Fristen, Aktenzeichen und der Wortlaut der Ladung zählen mehr als ausführliche Alltagsschilderungen ohne Unterlagen. Ob Einstellung, Einspruch, Verständigung oder Hauptverhandlung: Ziel ist, Optionen und Risiken klar zu benennen, bevor Sie weitreichende Erklärungen abgeben.
Die Hinweise auf dieser Seite dienen der Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle Verteidigungsberatung in Ihrem Verfahren und begründen kein Mandat.
Vorladung, Strafbefehl, Anklage: was jetzt gilt
Entscheidend ist, in welcher Rolle Sie geladen werden und wer die Ladung ausstellt. Beschuldigte und Zeugen unterliegen unterschiedlichen Pflichten; eine Verwechslung kann nachteilig sein. Lesen Sie die Vorladung genau: stehende Person, ladende Stelle, Termin, Hinweis auf Belehrung.
Beschuldigte — polizeieigene Vorladung: Eine Vorladung der Polizei, die diese aus eigener Zuständigkeit ausspricht, begründet für Beschuldigte häufig keine Erscheinungspflicht. Ob Sie erscheinen, sollte dennoch nicht impulsiv entschieden werden — die Vorladung zuerst anwaltlich prüfen lassen und keine spontanen Angaben zur Sache machen.
Beschuldigte — Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts: Ist die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig oder lädt die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht selbst, kann eine Erscheinungspflicht bestehen (§ 163a Abs. 3 StPO). Eine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen, besteht dadurch nicht. Schweigen bleibt zulässig; ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, hängt von der Aktenlage ab.
Zeugen: Zeugen unterliegen anderen Regeln. Eine polizeiliche Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann für Zeugen bindend sein. Auch hier gilt: Vorladung und Belehrung prüfen lassen, bevor Sie aussagen. Zeugenrechte und -pflichten unterscheiden sich klar von der Beschuldigtenstellung.
Strafbefehl: Mit einem Strafbefehl kann das Gericht ohne Hauptverhandlung eine Strafe festsetzen. Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen; die Einspruchsfrist beträgt typischerweise 2 Wochen (§ 410 StPO). Ausnahme: Weist die Rechtsmittelbelehrung oder der Zugang Besonderheiten auf oder läuft die Frist anders als angenommen, entscheidet der konkrete Bescheid — deshalb den Strafbefehl sofort prüfen lassen und den Zugang dokumentieren.
Anklage: Nach Abschluss der Ermittlungen kann Anklage erhoben oder das Verfahren anders erledigt werden (z. B. Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder vergleichbaren Vorschriften). Spätestens mit Anklage und Eröffnungsbeschluss verdichtet sich der Verfahrensdruck — frühe Verteidigung schafft mehr Gestaltungsspielraum.
Praktischer Hinweis: Senden Sie die Vorladung oder den Strafbefehl (Foto oder Scan) möglichst vor dem Termin bzw. vor Ablauf der Frist. Ohne den genauen Wortlaut bleibt die Pflicht- und Fristenlage Spekulation. Ergänzen Sie kurze Angaben zu Datum, bisherigem Kontakt mit der Polizei und etwaigen bereits gemachten Aussagen.
Je früher die Einordnung, desto mehr Spielraum bleibt: Termine können verlegt oder anwaltlich begleitet werden, Akteneinsicht beantragt, unnötige Einlassungen vermieden, Einspruch fristgerecht eingelegt. Wer erst nach einer bereits gemachten Aussage oder nach Ablauf einer Frist kommt, braucht eine andere Strategie — auch das ist möglich, setzt aber Offenheit über den bisherigen Verlauf voraus.
Typische Strafverfahren in der Praxis
- Vermögensdelikte: Betrug, Untreue, Diebstahl, Unterschlagung
- Körperverletzung und Streitigkeiten im privaten oder öffentlichen Raum
- Beleidigung, üble Nachrede und verwandte Vorwürfe
- Betäubungsmitteldelikte
- Straßenverkehrsdelikte mit strafrechtlichem Kern (getrennt von reinen Bußgeldern)
- Strafbefehlsverfahren und Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung
Reine Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide gehören nicht hierher — dafür stehen die Seite Ordnungswidrigkeiten und der Selbstcheck. Grenzbereiche (z. B. Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr) können strafrechtlich relevant sein; parallel kann die verkehrsrechtliche Unfall- oder Fahrerlaubnisseite betroffen sein. Die Einordnung erfolgt anhand des konkreten Vorwurfs.
Jedes Delikt hat eigene Tatbestandsmerkmale und typische Beweissituationen. Pauschale Vergleiche mit „ähnlichen Fällen“ ersetzen keine Aktenprüfung. Situationen reichen von der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme bis zur Anklage oder zum Strafbefehl mit kurzer Einspruchsfrist — einschließlich Vorwürfen aus dem digitalen Raum. Nicht jeder Alltagskonflikt ist bereits ein Ermittlungsverfahren; nicht jedes Polizeischreiben bedeutet Beschuldigtenstellung.
Schweigen, Akteneinsicht, Verteidigung
- 1. Kontakt und Unterlagen
Sie schildern den Vorwurf und senden Vorladung, Strafbefehl, Schreiben der Behörde oder bisherige Korrespondenz — möglichst vor dem Termin oder vor Fristablauf.
- 2. Lagebild
Ich ordne ein, was bekannt ist, was fehlt und ob sofortige Schritte nötig sind (z. B. Akteneinsicht, Terminwahrnehmung, Einspruch gegen Strafbefehl).
- 3. Mandat
Bei Beauftragung klären wir Umfang, Kosten und Kommunikationswege — auch mit Angehörigen, wenn Sie das wünschen.
- 4. Verteidigung
Schriftliche Eingaben, Termine bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht und laufende Abstimmung mit Ihnen.
Tun: Vorladung, Strafbefehl und alle Schreiben aufbewahren. Datum, Uhrzeit und ladende Stelle notieren. Unterlagen an die Kanzlei senden und das Erstgespräch abstimmen — telefonisch oder per Video. Bereits gemachte Angaben (auch informell) offen ansprechen, damit die Verteidigung daran anknüpfen kann.
Lassen: Keine übereilten Angaben bei der Polizei, keine „Klarstellungen“ in Chats oder sozialen Medien, keine Kontaktversuche zur mutmaßlichen Gegenseite ohne anwaltliche Absprache. Aussagen ohne Aktenkenntnis sind oft nachteilig. Auch Angehörige sollten nicht „für Sie“ bei der Polizei anrufen, ohne Absprache.
Akteneinsicht ist oft der Schlüssel: Ohne Kenntnis des Ermittlungsstands bleibt vieles Spekulation. Ob Schweigen, geständige Einlassung oder gezielte Erklärung sinnvoll ist, hängt von diesem Stand ab — nicht von allgemeinem Rat aus dem Internet. Fristenüberwachung durch die Kanzlei beginnt erst nach ausdrücklicher Mandatsannahme.
Wenn Durchsuchung, Beschlagnahme oder Haftfragen im Raum stehen, ist sofortige anwaltliche Unterstützung besonders wichtig — schildern Sie das in der Anfrage klar. Zwischen den Schritten liegen oft Wartezeiten; ich halte Sie über den Stand auf dem Laufenden, soweit die Verfahrenslage das erlaubt.
Häufige Fragen zum Strafrecht
Muss ich als Beschuldigte oder Beschuldigter bei der Polizei erscheinen?
Bei einer polizeieigenen Vorladung oft nicht. Bei Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts kann Erscheinungspflicht bestehen (§ 163a Abs. 3 StPO). Eine Aussagepflicht folgt daraus nicht. Senden Sie die Vorladung zur Prüfung.
Muss ich Angaben zur Sache machen?
Als Beschuldigte oder Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Ob und wann Angaben sinnvoll sind, hängt vom Fall und von der Aktenlage ab.
Was ist ein Strafbefehl und wie lange habe ich Zeit für Einspruch?
Ein Strafbefehl setzt ohne Hauptverhandlung eine Strafe fest. Die Einspruchsfrist beträgt typischerweise 2 Wochen (§ 410 StPO). Ausnahme: Besonderheiten in Belehrung oder Zugang können die Bewertung ändern — den Bescheid sofort prüfen lassen.
Was bringt Akteneinsicht?
Sie zeigt, was die Ermittlung tatsächlich trägt — und worauf die Verteidigung aufbauen kann. Ohne Aktenkenntnis bleibt vieles Spekulation.
Was kostet das Erstgespräch?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher 190 € inkl. USt. Bei anschließendem Mandat wird der Betrag grundsätzlich angerechnet.
Wie finden Gespräche statt?
Telefonisch oder per Video.
Ich habe schon etwas bei der Polizei gesagt — ist das schlimm?
Nicht zwangsläufig, aber die Verteidigung muss daran anknüpfen. Schildern Sie möglichst genau, was gesagt wurde und in welchem Rahmen. Nachträgliche „Korrekturen“ ohne Strategie können die Lage verschlechtern.
Kann das Verfahren ohne Hauptverhandlung enden?
Ja, etwa durch Einstellung, Strafbefehl oder andere Erledigungen im Ermittlungsverfahren — abhängig von Vorwurf, Beweislage und Verfahrensstand. Ob das in Ihrem Fall realistisch ist, zeigt oft erst die Akte.
Kosten & nächste Schritte
Die Erstberatung für Verbraucherinnen und Verbraucher kostet 190 € inkl. USt; bei anschließendem Mandat in derselben Angelegenheit wird dieser Betrag grundsätzlich angerechnet. Details zu RVG, Rechtsschutz und dem weiteren Ablauf finden Sie auf der Seite Kosten.
Über Rechtsanwältin Dilara Ekici
Weitere Gebiete
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Termine nur per Telefon und Video.
Sprechen wir über Ihren Fall.
Schildern Sie kurz Ihr Anliegen — Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktags, Termine per Telefon oder Video.
Kanzleisitz: Berlin (Anschrift im Impressum)